Erdbestattung
In der Bundesrepublik besteht Bestattungszwang, der in den Bundesländern durch Gesetze und Verordnungen festgelegt ist.
Dem Bestattungszwang unterliegen alle menschlichen Leichen und Totgeburten.
Auf den Friedhöfen unterscheidet man zwischen folgenden Grabstätten.

Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (ca. 25 Jahre) zugewiesen werden.
In jedem Reihengrab darf nur eine Person bestattet werden.
Ein Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab ist nicht möglich.

Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.
Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten.
Die Wahlgrabstätte kann nach Ablauf des Nutzungsrechtes wieder verlängert werden.

In der Bundesrepublik besteht Bestattungszwang, der in den Bundesländern durch Gesetze und Verordnungen festgelegt ist.
Dem Bestattungszwang unterliegen alle menschlichen Leichen und Totgeburten.
Auf den Friedhöfen unterscheidet man zwischen folgenden Grabstätten.

Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (ca. 25 Jahre) zugewiesen werden.
In jedem Reihengrab darf nur eine Person bestattet werden.
Ein Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab ist nicht möglich.

Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.
Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten.
Die Wahlgrabstätte kann nach Ablauf des Nutzungsrechtes wieder verlängert werden.

Vorwort